BUNDESWEIT!

Rechtliche Informationen

Bei allem Verständnis für die Not von Falschparkern auf Privat- oder Kundenparkplätzen, vor Garagen oder Einfahrten.
So geht es nicht!

Als Mieter, Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter haben Sie uneingeschränkte Rechte. Daher brauchen Sie sich nichts gefallen zu lassen.

Dennoch: Die am meisten bekannten Abhilfen sind entweder unzulässig oder nicht sonderlich attraktiv.

» So ist es schlicht und ergreifend strafbar, den Falschparker zuzuparken oder zu blockieren

» Die Polizei rufen hilft auch wenig, denn diese winkt meist schon wegen fehlender Zuständigkeit ab

» Abschleppen lassen ist auch nur selten eine Alternative, denn das geht nur unter bestimmten Voraussetzungen und hat den Nachteil, die Abschleppkosten erst einmal vorlegen zu müssen. Zahlt er Falschparker nicht freiwillig, dann müssen die Kosten erst einmal vorlegen und mit finanziellem Risiko und Ärger gerichtlich durchsetzen.

Die Lösung: die anwaltliche Unterlassungsaufforderung

Die wohl effektivste und risikoärmste Lösung hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar höchstrichterlich abgesegnet: die anwaltliche Unterlassungsaufforderung.

Mit einer anwaltlichen Unterlassungsaufforderung wird der Falschparker aufgefordert, das Falschparken zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass er künftig nicht mehr dort parkt und in jedem Falle der Zuwiderhandlung sogar eine Vertragsstrafe bis zu 1.000 € zu zahlen bereit ist.

Die anfallenden Rechtsanwaltskosten muss der Falschparker vollständig erstatten. Das geht an den Geldbeutel und führt wegen der empfindlichen Vertragsstrafe meist zu durchschlagendem Erfolg.

Das sagt das Gesetz

Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück oder das Versperren einer Zufahrt stellt eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs.1 BGB) dar. Dagegen stehen dem Grundstückseigentümer, Mieter oder sonstigem Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Unterlassung aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Nichts anderes gilt für Kundenparklätze und bei zugeparkten Garagen oder Einfahrten, letzteres unter der Voraussetzung, dass ein Ein- und Ausfahren überhaupt nicht mehr möglich ist.
Zur Online-Abmahnung
Ganz generell lässt sich sagen, dass Sie hier einen Falschparker melden können. Wenn Sie feststellen, dass ein Parkplatzdieb sein Unwesen getrieben hat, dann sind folgende Maßnahmen geboten

· Abmahnen von Falschparkern
· Vom Falschparker Unterlassung verlangen
Zum Kostenrisiko

Grundlegendes

Verantwortlich für das Abstellen ist stets der Fahrzeughalter als sogen. „Zustandsstörer“, so dass er immer als erster Verantwortlicher einzustufen ist und als rechtlicher Ansprechpartner haften muss.

Das führt dazu, dass er auch die Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, die im Zuge der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entstehen (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11).

Daher ist die Beauftragung eines Anwalts mit so gut wie keinem Kostenrisiko verbunden.


Ihr persönliches Risiko:
Die Kosten für unsere Beauftragung werden gemeinsam mit der Unterlassungserklärung direkt von dem Halter einfordern, so dass Sie mit den Anwaltskosten nichts zu tun haben. Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn Sie Ihre Ansprüche nach versandter Unterlassungsaufforderung nicht weiterzuverfolgen möchten, Ihre Angaben fehlerhaft oder wahrheitswidrig waren oder die Verfahrenskosten trotz aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht beigetrieben werden können, was bei einem KFZ-Halter allerdigs so gut wie ausgeschlossen ist.
Online-Abmahnung
KONTAKT
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Joachim Höhl
Rechtsanwalt
Am Seeufer 30
40880 Ratingen
+49 157 542 017 84
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